Diese könnten auch nur – wie von den Beschwerdegegnern nachvollziehbar angeführt – nach hinten gekippt, während Jahrzehnten überwachsen und deshalb nicht mehr sichtbar gewesen sein, bevor sie von den Beschwerdegegnern wieder freigelegt und aufgerichtet wurden. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Abbildung 5 in Erw. 6.3 des angefochtenen Entscheids sowie zwei weiteren Fotos der Beschwerdeführer aus ähnlicher Perspektive (Vorakten, act. 61 und 81). Die Feststellung eines (rechtserheblichen) falschen Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich; ebenso wenig eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung.