Die aus der Fotodokumentation Nr. 1 (Beschwerdebeilage 2 = Abbildungen 2 und 3 in Ziff. 6.3 des angefochtenen Entscheids sowie Vorakten, act. 38) ersichtliche Situation bedeutet keinesfalls zwingend, dass an der fraglichen Stelle ursprünglich keine horizontalen Schwellen oberhalb der Vertikalschwellen analog der heutigen Situation (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4) lagen. Diese könnten auch nur – wie von den Beschwerdegegnern nachvollziehbar angeführt – nach hinten gekippt, während Jahrzehnten überwachsen und deshalb nicht mehr sichtbar gewesen sein, bevor sie von den Beschwerdegegnern wieder freigelegt und aufgerichtet wurden.