Mit den von den Beschwerdeführern beigebrachten Fotos wird die Darstellung der Beschwerdegegner nicht entkräftet, geschweige denn widerlegt. Soweit die Fotos in Beschwerdebeilage 1, die vom Winter 1985/86 stammen und den ursprünglichen Zustand der Stützwand abbilden sollen, aufgrund der Distanz zum Motiv und der Belichtung überhaupt etwas im Hinblick auf den Aufbau der Stützwand erkennen lassen, geht daraus nicht (genügend) hervor, ob die beiden obersten horizontalen Schwellen in der Nordostecke der Parzelle bbb gleich hoch waren wie die dortigen Vertikalschwellen oder diese allenfalls nicht doch überragten. Die aus der Fotodokumentation Nr. 1 (Beschwerdebeilage 2 =