Zwar lässt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen, dass sie andernorts im Garten der Beschwerdegegner oder sogar in einem anderen Garten gelegen haben könnten. Sehr wahrscheinlich ist diese Möglichkeit allerdings nicht, wenn man bedenkt, dass deren ursprüngliche Verwendung an einer anderen Stelle im Garten der Beschwerdegegner und eine dortige Entfernung (etwa aus einer Stützwand weiter oben) nicht plausibel erscheint, die Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Behauptungen aufstellen, und sich die Annahme nicht aufdrängt, ein Gartenbauunternehmen könnte die Schwellen aus einem anderen Garten verbotenerweise weiterverwendet, anstatt sie fach-