ihrer Duplik und in den Vorakten (act. 47, 74) dokumentiert. Hinzu kommt, dass die streitgegenständlichen Schwellen in einem fortgeschrittenen Masse verwittert sind (vgl. Vorakten, act. 24, 43, 74; Foto auf S. 3 der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner), also über einen längeren Zeitraum in einem Garten gelegen haben müssen. Zwar lässt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen, dass sie andernorts im Garten der Beschwerdegegner oder sogar in einem anderen Garten gelegen haben könnten.