Es gibt genügend Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Darstellung der Beschwerdegegner sprechen, namentlich der bereits von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass entlang der gesamten Grenze zwischen den Parzellen Nrn. bbb und aaa solche Schwellen liegen (vgl. dazu die Abbildung 9 in Erw. 6.4 des angefochtenen Entscheids sowie die Fotos auf S. 5 oben der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner und in den Vorakten, act. 71) und daher nicht einsichtig ist, dass ausgerechnet in der Nordostecke der Parzelle Nr. bbb keine solchen verlegt worden sein sollen.