3.3, und 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021, Erw. 6.4). Fraglich ist sodann, ob ihnen eine Beweiserleichterung zu gewähren, insbesondere das Beweismass auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit herabzusetzen wäre (vom Bundesgericht im Urteil 1C_321/2023 vom 12. Juli 2024, Erw. 3.3.1, in einer vergleichbaren Konstellation offengelassen). Das spielt aber insofern keine Rolle und ändert nichts an der Beweislage, weil mit den Vorinstanzen auf die schlüssige Darstellung der Beschwerdegegner abzustellen ist, wonach auch diese beiden Schwellen von Beginn weg auf der Stützwand entlang der Grenze zwischen den Parzellen Nrn.