6. 6.1. Die (objektive) Beweislast dafür, dass die beiden streitigen Schwellen in der Nordostecke der Parzelle Nr. bbb ursprünglich (bei der Errichtung der Stützwand Mitte der 1980er-Jahre) dort platziert waren, wo sie es heute (wieder) sind, dürfte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bei den Beschwerdeführern, sondern den Beschwerdegegnern liegen (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_321/2023 vom 12. Juli 2024, Erw. 3.3, und 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021, Erw.