Zu der Ablagerung von Gartenabfällen auf dem Podest könnten die Beschwerdeführer ohne das unerlaubte Betreten eines fremden Grundstücks gar keine verlässlichen Angaben machen. Was die Beschwerdeführer als "Abfall" bezeichneten, sei in Tat und Wahrheit Häckselgut vom Baum- und Sträucherschnitt auf der Parzelle Nr. bbb. Das stark verzweigte Schnittgut weise ein für die Grünabfuhr zu grosses Volumen auf und eigne sich deshalb auch nicht für eine Inanspruchnahme des kommunalen Häckseldienstes. Deshalb hätten sich die Beschwerdegegner vor ein paar Jahren eigens einen eigene, leistungsstarke Häckselmaschine angeschafft. Solche Tätigkeiten seien gemäss Art.