Folglich handle es sich bei der beanstandeten Aufrichtung der nach hinten umgekippten beiden ersten Schwellen nicht um eine nachträgliche Erhöhung der Hangsicherung (Stützwand), sondern um eine reine Instandstellungsmassnahme. Zu diesem Schluss sei auch der fachkundige externe Bauverwalter nach der Besichtigung der Situation vor Ort gelangt und die Vorinstanz habe diese Einschätzung bestätigt. Die zwei streitigen Schwellen hätten über Jahre hinweg nach hinten gekippt im Erdreich gelegen und seien mit Gras überwachsen worden, was das Erscheinungsbild (gemäss Fotos auf S. 3 und 4 der Beschwerdeantwort) belege.