Durch den fehlenden Halt nach hinten seien die beiden fraglichen Schwellen mit den Jahren durch kräfteeinwirkende Einflüsse (z.B. Cotoneasterbewuchs) nach hinten gedrückt worden, was anhand eines Fotos der dritten (südlich angrenzenden), ebenfalls auf einer Höhe von 2,05 m gelegenen horizontalen Schwelle (Beschwerdeantwort, S. 2) dokumentiert werde. Folglich handle es sich bei der beanstandeten Aufrichtung der nach hinten umgekippten beiden ersten Schwellen nicht um eine nachträgliche Erhöhung der Hangsicherung (Stützwand), sondern um eine reine Instandstellungsmassnahme.