Diese Aufnahmen seien der Vorinstanz bekannt gewesen, aber nicht berücksichtigt worden. Die lediglich obendrauf gelegten, mit laienhaften Klammern versehenen Schwellen ohne vertikale Abstützung könnten auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinuntergedrückt werden. Durch die von den Beschwerdegegnern in den letzten Wochen auf dem Podest abgelagerten Gartenabfälle habe sich diese Gefahr erhöht. Aus all diesen Gründen sei auf den vorinstanzlichen Entscheid zurückzukommen. 4. Die Beschwerdegegner wenden ein, der Lapsus einer falschen Parzellenbezeichnung sei noch lange kein Grund, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen.