Auch aus den im Vergleich zu den Abbildungen Nrn. 2 und 3 in Erw. 6.3 des angefochtenen Entscheids vergrösserten Bildaufnahmen in der Fotodokumentation Nr. 1 (Beschwerdebeilage 2) sei klar zu erkennen, dass die horizontalen Schwellen im Aufnahmezeitpunkt (23. April 2020) noch um eine Schwellenhöhe tiefer gewesen seien als die Vertikalschwelle auf dem nördlichen Nachbargrundstück. Gemäss den Bildaufnahmen in der Fotodokumentation Nr. 2 vom 4. September 2023 (Beschwerdebeilage 3) seien sie plötzlich gleich hoch gewesen. Diese Aufnahmen seien der Vorinstanz bekannt gewesen, aber nicht berücksichtigt worden.