worden. Dies ergebe eine Gesamthöhe von 2,05 m ab gewachsenem Terrain. Damit werde die zulässige Gesamthöhe von 1,8 m bei einem Grenzabstand von 1 m, in welcher die Stützwand ursprünglich gebaut worden sei, um die besagten 0,25 m überschritten. Aus drei im Winter (1985/86) aufgenommenen Fotos (Beschwerdebeilage 1) sei ersichtlich, dass die horizontalen Schwellen auf der Höhe der beiden Vertikalschwellen (ganz rechts auf den Aufnahmen) geendet hätten. Damit würden die vorinstanzlichen Ausführungen in den Erw. 7.1 bis 7.8 des angefochtenen Entscheids widerlegt.