Die ursprünglich geringere Höhe der Stützwand zum Erstellungszeitpunkt 1985/86 sei auf den Abbildungen 2 und 3 vom 23. April 2020 (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 6.3 S. 10) erkennbar, durch einen Vergleich mit der Vertikalschwelle auf dem nördlichen Nachbargrundstück (Parzelle Nr. ccc), auch wenn sie wegen der Verkleinerung der Bildaufnahmen nicht richtig zum Ausdruck komme. Die Stützwandhöhe sei ab dem talseitig gelegenen gewachsenen Terrain zu messen, nicht ab der Oberkante der ursprünglich verbauten Schwellen. Entgegen der Ansicht des Gemeinderats sei durch die Verlegung von zwei neuen Schwellen die ursprüngliche Schwellenwand gegenüber dem gewachsenen Terrain um 0,25 m erhöht