3. Die Beschwerdeführer rügen, der vorinstanzliche Entscheid sei in diverser Hinsicht fehlerhaft, angefangen bei der falschen Parzellennummer ihres Grundstücks (Nr. aaa, anstatt – wie von der Vorinstanz versehentlich an- -6- gegeben – Nr. ddd). Die Vorinstanz habe einen Entscheid gefällt, der mit ihrem Grundstück (der Beschwerdeführer) nichts zu tun habe.