Zudem wäre wegen der Geringfügigkeit der Abweichung vom Erlaubten respektive vom ursprünglichen Zustand von einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzusehen. Dies gelte umso mehr als sich die streitgegenständlichen Schwellen nahtlos an die weiter südlich angelegten Schwellen einreihten (angefochtener Entscheid, Erw. 7.6). Schliesslich bestehe kein Anlass, die Sachverhaltsermittlung des Gemeinderats und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in Frage zu stellen. Die Folgen der Beweislosigkeit einer ursprünglich geringeren Höhe der Stützwand sowie der Neuverlegung von zwei Schwellen in der Nordostecke sei von den Beschwerdeführern zu tragen (angefochtener Entscheid, Erw. 7.7).