Der Gemeinderat gehe davon aus, dass die Schwellen nie Bestandteil der Hangsicherung gebildet, sondern als Gartengestaltungselemente gedient hätten. Dieser Einschätzung könne sich die Vorinstanz anschliessen, zumal anhand von Bildaufnahmen belegt werde, dass die Schwellen nicht fest im Boden verankert, sondern nur aufgelegt worden seien und lediglich durch vertikal verankerte Eichenschwellen fest im Hang lägen, was auch die Senkung des Geländes in der Nordostecke erklären könnte (angefochtener Entscheid, Erw. 7.4). Als Gartengestaltungselemente seien die Schwellen aufgrund ihrer Dimensionen gemäss § 49 Abs. 2 lit. c BauV bewilligungsfrei.