Für den Nachweis dessen, dass es sich so verhalten habe, genüge das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (angefochtener Entscheid, Erw. 7.2). Entsprechend brauche nicht geklärt zu werden, ob mit Teeröl behandelte Eichenschwellen aktuell noch in Gärten verwendet werden dürften. Dem Gemeinderat sei beizupflichten, dass keine Sanierungspflicht für gebrauchte Schwellen bestehe, auch nicht im Falle einer "Neuplatzierung" derselben (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3).