2. Die Vorinstanz befand im Wesentlichen, aus den Fotobelegen sei zu schliessen, dass sich die beiden streitgegenständlichen Schwellen (à 25 cm Höhe und insgesamt 5 m Länge) schon immer im Bereich der Nordostecke der Parzelle Nr. bbb befunden hätten, also nicht erst nachträglich dort platziert worden seien. Es sei wahrscheinlicher, dass ursprünglich entlang der gesamten Grenze zur Parzelle Nr. aaa Schwellen verlegt worden -5-