II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (nunmehr) eine allfällige Erhöhung der Schwellenwand in der Nordostecke der Parzelle Nr. bbb durch zwei zusätzliche, auf der bestehenden Stützwand (aus Eisenbahnschwellen) horizontal angebrachte Eisenbahnschwellen, die aus Sicht der Beschwerdeführer bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig sind.