1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 440.–, insgesamt Fr. 1'940.–, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ zu ¾ (Fr. 1'455.–) auferlegt. Sie haften für den auf sie entfallenden Kostenanteil solidarisch. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.