In Bezug auf die Kompostieranlage wurde ausgeführt, dass die Erstellung einer solchen für den Eigenbedarf nicht baubewilligungspflichtig sei. Beim vor dem Bezirksgericht Lenzburg abgeschlossenen Vergleich (wonach keine neuen Gartenabfälle und Schnittgut mehr abgelagert werden dürften) handle es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit. 3. Am 10. Juli 2023 fasste der Gemeinderat den folgenden Beschluss: 1. Gestützt auf die unter den Erwägungen festgehaltenen Abklärungen (des externen Bauverwalters; Anmerkung der Redaktion) besteht für den Gemeinderat als Baupolizeibehörde kein Handlungsbedarf.