2. Im Auftrag des Gemeinderats führte der externe Bauverwalter am 30. Juni 2023 einen Augenschein auf der Parzelle Nr. bbb durch und stellte fest, dass die Schwellenwand nicht erhöht worden sei. Die Schwellen mit einer Höhe von 25 cm seien lotrecht aufgestellt worden, wobei der Rückversatz zur Böschungskante ca. dem horizontalen Rückversatz entspreche. Die Stellung der Holzschwellen sei als Unterhaltsmassnahme im Bereich der Gartengestaltung zu beurteilen und aus baurechtlicher Sicht nicht relevant. In Bezug auf die Kompostieranlage wurde ausgeführt, dass die Erstellung einer solchen für den Eigenbedarf nicht baubewilligungspflichtig sei.