dere Sachverhalte betrafen, als vorliegend zu beurteilen sind, nicht strafrechtlich belangt wurde (siehe dazu schon Erw. 5.2.4 vorne). Dass die Vorinstanz bei Gesetzesverstössen, die zur Kürzungen von Direktzahlungen verpflichten, (auch und gerade beim Beschwerdeführer als Wiederholungstäter) genau hinschaut, ist nicht zu beanstanden. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG), auch nicht an die obsiegende, aber vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: