Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht konkret geltend, inwiefern die durchgeführten Kontrollen vom 21. Februar 2023, 29. März 2023, 27. Juli 2023 und 25. August 2023, bei welchen die streitgegenständlichen Mängel festgestellt wurden, nicht rechtens gewesen sein sollen. Dass die Tierschutzkontrollen vom 21. Februar 2023 und 29. März 2023 an zwei Daten durchgeführt wurden, beruhte im Übrigen auf einem Vorschlag des Beschwerdeführers. Bei beiden Kontrollen handelte es sich um Nachkontrollen, die durch frühere Mängel ausgelöst wurden (vgl. Vorakten, act. 1).