Auf die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers, der sich von den Behörden durch eine angeblich überbordende Kontrolltätigkeit ungerecht behandelt, ja sogar schikaniert und zur Betriebsaufgabe gedrängt fühlt (vgl. dazu die Vorbemerkungen auf S. 4 ff.), ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht konkret geltend, inwiefern die durchgeführten Kontrollen vom 21. Februar 2023, 29. März 2023, 27. Juli 2023 und 25. August 2023, bei welchen die streitgegenständlichen Mängel festgestellt wurden, nicht rechtens gewesen sein sollen.