7. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sämtliche von der Vorinstanz verfügten Kürzungen der Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2023 in der Gesamthöhe von Fr. 5'825.45 sind korrekt. Es wurden weder der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, noch Rechtanwendungsfehler (zum Nachteil des Beschwerdeführers) begangen oder das Ermessen verletzt. Formelle Fehler (Gehörsverletzungen) braucht sich die Vorinstanz ebenfalls nicht vorwerfen zu lassen.