DZV, der zur Anrechnung von 40 Punkten im Hinblick auf die Kürzung der Direktzahlungen verpflichtet. Weitere 110 Punkte sind dem Beschwerdeführer anzurechnen, weil er das Tränkbecken eben gerade nicht – wie in Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Anhang 6, Bst. A Ziff. 2.3 DZV vorgeschrieben – über befestigtem Boden, sondern über einem Einstreubereich montiert hat, wie die Fotos der Tierschutzkontrolle vom 21. Februar 2023 (Vorakten, act. 6, 18, 22–26 und 28) einwandfrei belegen. Dieser Verstoss gegen die BTS-Vorschriften ist gemäss Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. c DZV mit 110 Punkten zu ahnden.