In Bezug auf den (zu einem Drittel) vernässten Liegebereich kann auf die Ausführungen in Erw. 5.2.3 vorne verwiesen werden. Die starke Vernässung ist anhand von bei den Akten liegenden Fotos (Vorakten, act. 7–14, 18–20 und 22–30) und Videos (Vorakten, V03–09) dokumentiert. Der dort behandelte Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung erfüllt aus schlüssig dargelegter Sicht der Vorinstanz (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10 f.) zugleich den Tatbestand der viel zu wenigen BTS-konformen Einstreu im Sinne von Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. e DZV, der zur Anrechnung von 40 Punkten im Hinblick auf die Kürzung der Direktzahlungen verpflichtet.