Spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hätte der Beschwerdeführer Einsicht in diese Unterlagen nehmen und in der Replik im Detail darauf eingehen können. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, schon gar nicht eine solche, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (aus formellen Gründen) führen müsste.