143) deren Unvollständigkeit gerügt hätte. Entsprechend müssen ihm namentlich auch die obgenannten Rapporte, Erläuterungsschreiben und Fotos zugegangen sein, wobei ihm zumindest eine Kopie des Kontrollrapports des Veterinärdienstes zur Kontrolle vom 21. Februar 2023 gemäss darin enthaltener Bestätigung schon anlässlich der Kontrolle ausgehändigt wurde (siehe dazu auch schon Erw. 5.2.5 vorne). Spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hätte der Beschwerdeführer Einsicht in diese Unterlagen nehmen und in der Replik im Detail darauf eingehen können.