6.2. Was die angebliche Verletzung der Begründungspflicht anbelangt, kann auch hier vorab auf die allgemeinen diesbezüglichen Ausführungen in Erw. 2.3 vorne verwiesen werden. Die dem Beschwerdeführer im Bereich Tierwohlbeiträge vorgeworfenen Mängel werden in der Tabelle auf S. 6 des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufgelistet. Diese lassen sich ohne weiteres – auch ohne Angabe des jeweiligen Kontrolldatums im angefochtenen Entscheid – mit bei den Tierschutzkontrollen vom 21. Februar 2023 und 27. Juli 2023 festgestellten Mängeln (der Vernässung der Liegefläche und der am falschen Ort montierten Tränkbecken) in Verbindung bringen.