Aus der angefochtenen Verfügung lasse sich weder ein Datum noch eine Kontrolle geschweige denn ein anderes Dokument entnehmen, welches eine Kürzung im Bereich Tierwohlbeiträge – BTS rechtfertigen würde. Sollte die Verfügung wider Erwarten hinreichend begründet sein, bestehe für die Kürzungen keine Grundlage. Die Liegefläche sei nie vernässt gewesen. Die Tränkebecken seien korrekt installiert gewesen. Die Behauptung, dass der Fress- und Tränkbereich nicht befestigt sein soll, ergebe keinen Sinn und werde auch nicht näher begründet.