6. 6.1. Gegen die Kürzungen der Direktzahlungen im Bereich der Tierwohlbeiträge wegen Nichteinhaltung der BTS-Vorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, wann und gestützt auf welche Kontrolle diese Mängel festgestellt worden sein sollen. Die Verfügung sei unbegründet und könne nicht nachvollzogen werden. Die Kürzungen seien deshalb vollumfänglich aufzuheben. Es liege nicht am Beschwerdeführer, den Sachverhalt zu eruieren. Aus der angefochtenen Verfügung lasse sich weder ein Datum noch eine Kontrolle geschweige denn ein anderes Dokument entnehmen, welches eine Kürzung im Bereich Tierwohlbeiträge – BTS rechtfertigen würde.