einer Nachfrist zur Verbesserung des Mangels nicht von der Kürzung der Direktzahlungen, zumal Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. a DZV im Gegensatz zu Anhang 8, Ziff. 2.2.3 DZV nicht einmal einen Hinweis enthält, der in diese Richtung verstanden werden könnte (siehe dazu Erw. 4.2 vorne). 5.2.7. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die Kürzungen der Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2023 im Bereich Tierschutz im Gesamtumfang von Fr. 3'840.00 (2 x Fr. 200.00 plus Fr. 240.00 plus 3 x Fr. 400.00 plus Fr. 2'000.00) nicht zu beanstanden sind.