Eine Kürzung in dieser Höhe hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) stand, unter Berücksichtigung dessen, das selbst gravierende Verletzungen der Tiere, insbesondere aufgrund der beiden vorstehenden Rohre, nicht ausgeschlossen werden konnten, und die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers nicht leicht wiegt. Eine Unvereinbarkeit der Kürzung mit den Zielen der DZV ist ohnehin nicht erkennbar. Und auch hier entbindet die Ansetzung - 22 -