Mit 20 von einer potenziellen Verletzungsgefahr betroffenen GVE hat die Vorinstanz die Kürzung der Direktzahlungen gestützt auf Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV korrekt berechnet und auf Fr. 2'000.00 beziffert (20 Tiere x GVE-Faktor 1 für Milchkühe [Anhang Ziff. 1.1.1 LBV] = 20 GVE x Fr. 100.00). Eine Kürzung in dieser Höhe hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) stand, unter Berücksichtigung dessen, das selbst gravierende Verletzungen der Tiere, insbesondere aufgrund der beiden vorstehenden Rohre, nicht ausgeschlossen werden konnten, und die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers nicht leicht wiegt.