Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und b TSchV müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr für Tiere gering ist und deren Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 TSchV). Dies war aufgrund der bei der Kontrolle vom 27. Juli 2023 festgestellten defekten Stalleinrichtung im Stall des Beschwerdeführers nicht voll gewährleistet. Mit 20 von einer potenziellen Verletzungsgefahr betroffenen GVE hat die Vorinstanz die Kürzung der Direktzahlungen gestützt auf Anhang 8, Ziff.