Auch die Richtigkeit dieser Angaben hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht und mangels Gegendarstellung innert dafür angesetzter Frist anerkannt. Irrelevant ist im Grunde genommen, wann die festgestellten Mängel aufgetreten sind, wobei auch dem Verwaltungsgericht die Behauptung, die Mängel seien erst am Tag der Kontrolle entstanden, wenig glaubhaft erscheint. Die abgebildete Stalleinrichtung hinterlässt generell einen eher maroden Eindruck, wofür kaum ein einzelnes, von einem Tag auf den anderen auftretendes Ereignis ursächlich gewesen sein kann.