Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer für das BTS-Programm angemeldet ist, das besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme verlangt (vgl. Art. 65 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 DZV), worunter zu verstehen ist, dass die Tiere in Gruppen gehalten werden, nicht angebunden sind und grundsätzlich frei im Stall zirkulieren können (vgl. Art. 74 und Anhang 6 Bst. A Ziff. 1 und 2 DZV), ist jedoch darauf abzustellen, dass alle Tiere mit Zugang zum betreffenden Stallgebäude mit den angeführten baulichen Mängeln davon betroffen waren und sich hätten verletzen können.