sich jedoch die Frage, ob von der defekten Stalleinrichtung tatsächlich 20 Tiere (Milchkühe) betroffen waren. In diesem Kontext erscheint dem Verwaltungsgericht zunächst der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, wonach eine einzige defekte Stange im Stall nicht dazu führen könne, dass sämtliche Liegeboxen als mangelhaft gelten. Daran ändern auch die weiteren aus den Fotos ersichtlichen, lokal begrenzten baulichen Mängel nicht grundlegend etwas. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer für das BTS-Programm angemeldet ist, das besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme verlangt (vgl. Art. 65 Abs. 3 lit.