Diese Einschätzung kann vom Verwaltungsgericht, dessen Spruchkörper zwei landwirtschaftliche Fachrichter angehören, grundsätzlich geteilt werden, auch wenn nicht darüber spekuliert werden darf – wie dies die Vorinstanz auf S. 9 der Beschwerdeantwort tut – ob die Stalleinrichtung im Kontrollzeitpunkt allenfalls noch weitere, nicht abgebildete und vom Kontrolleur auch nicht festgestellte und protokollierte bauliche Mängel aufwies. Es stellt - 21 -