Im vorliegenden Verfahren sind die (teilweise sehr starken) Verschmutzungen von Tieren der Schafgattung aufgrund von bei der Kontrolle vom 29. März 2023 aufgenommenen Fotos (Vorakten, act. 47, 48 und 50) und Videos (11–17, 19, 20 und 25) ebenfalls ausgewiesen, also entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers aktenkundig und nicht bloss für die Kontrolleure subjektiv wahrnehmbar.