(vgl. Vorakten, act. 123). Jene Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2022.181 vom 23. Februar 2023 (Vorakten, act. 147–176) sowie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2249/2023 vom 23. August 2024 (Vorakten, act. 177–209) in Bezug auf das Vorhandensein von verschmutzten Tieren der Schafgattung und der Qualifizierung dieses Mangels als Tierschutzwidrigkeit (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 3 TSchV und Art. 2 Abs. 2 VHyPrP) bestätigt und ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren sind die (teilweise sehr starken) Verschmutzungen von Tieren der Schafgattung aufgrund von bei der Kontrolle vom 29. März 2023 aufgenommenen Fotos (Vorakten, act.