1.2 DZV nicht nur an den gleichen Kontrollpunkt anknüpft, sondern auch einen gleichen oder analogen Mangel voraussetzt. Deshalb braucht diesbezüglich nicht weiter auf die Kritik der Vorinstanz an jenem verwaltungsgerichtlichen Urteil (Beschwerdeantwort, S. 7 f.) eingegangen zu werden.