Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht korrekturbedürftig. Die Gründe, die das Verwaltungsgericht im Urteil WBE.2021.414 vom 28. November 2022, Erw. 5.2, für das Verneinen eines Wiederholungsfalls anführte, sind mangels Vergleichbarkeit der Konstellationen im Übrigen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da hier nicht bloss der gleiche Kontrollpunkt, sondern der gleiche Mangel bei der gleichen Tiergattung zur Diskussion steht und die Definition des Wiederholungsfalls in Anhang 8, Ziff. 1.2 DZV nicht nur an den gleichen Kontrollpunkt anknüpft, sondern auch einen gleichen oder analogen Mangel voraussetzt.