Weil die Lahmheit von verschiedenen Tieren der Schafgattung gemäss Schreiben der Abteilung Landwirtschaft vom 13. April 2023 (Vorakten, act. 127–131) schon bei der Beurteilung der Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2022 bemängelt wurde und zu Kürzungen führte (vgl. Vorakten, act. 130), ist ferner der Schluss der Vorinstanz richtig, dass es sich bei der in Frage stehenden Art des Verstosses gegen qualitative Vorgaben des Tierschutzes um einen Wiederholungsfall handelt, der gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 mit dem Mindestbetrag von Fr. 400.00 zu sanktionieren ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht korrekturbedürftig.