Er ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV). An diese Vorgaben hat sich der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht (genügend) gehalten. Es kann dabei auch ausgeschlossen werden, dass die Lahmheiten bei allen acht betroffenen Tieren urplötzlich just am Tag der Tierschutzkontrolle aufgetreten sind und vorher bei der erforderlichen Aufmerksamkeit und Pflege nicht bemerkbar waren.