Gemäss Art. 3 Abs. 1 TSchV sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen nicht beeinträchtigt werden. Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen sind täglich zu kontrollieren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitsanzeichen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nutz- und Haustierverordnung). Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Er ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV).